Zehntes Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft Ersatzerbschaft
§ 604.
(1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172869
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