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§ 557 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander

§ 557

Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.