vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 516 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 516

Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.