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§ 505 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;

§ 505

Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.