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§ 467 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erlöschung des Pfandrechtes.

§ 467

Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.