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§ 425 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Mittelbare Erwerbungsart.

§ 425

Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.

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