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§ 414 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

§ 414

Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.

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