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§ 394 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2003

§ 394

Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn

  1. 1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
  2. 2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
  3. 3. die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.