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§ 378 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.

§ 378

Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.