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§ 376 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gesetzliche Folge:

a) der Abläugnung des Besitzes;

§ 376

Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.

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