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§ 349 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erlöschung des Besitzes:

a) körperlicher Sachen;

§ 349

Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.