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§ 3 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.

§ 3

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

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