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§ 291 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.

§ 291

Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.

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