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§ 281 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Besondere Rechte und Pflichten des Kurators

§ 281

(1) Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.

(2) Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.

(3) In Vermögensangelegenheiten gelten § 258 Abs. 3 und 4 sowie § 259 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193036

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