Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen
§ 271.
Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
- 1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
- 2. sie dafür keinen Vertreter hat,
- 3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
- 4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193026
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