Änderungen in der Obsorge
§ 225.
Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193019
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