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§ 225 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Änderungen in der Obsorge

§ 225.

Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193019

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