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§ 195 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 195.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

  1. 1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
  2. 2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
  3. 3. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
  4. 4. das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
  5. 5. der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40192968

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