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§ 183 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Erlöschen der Obsorge

§ 183

(1) Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.

(2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

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