vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1476 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1476

Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.