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§ 1433 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 1433

Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.

Schlagworte

Zahlung an Geschäftsunfähige, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193080

Stichworte