vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1337 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.

§ 1337

Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.