§ 1322
Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1322
Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
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