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§ 1315 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

§ 1315

Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.

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