vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1308 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1999

§ 1308

Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte