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§ 1254 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 1254

Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.