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§ 1211 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

§ 1211

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der §§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangen Gesellschaft gleich.