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§ 1187 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verbot schädlicher Nebengeschäfte

§ 1187

Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.