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§ 1169 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Fürsorgepflicht.

§ 1169

Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.

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