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§ 1083 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.

§ 1083

Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey; so bleibt in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.