§ 1074
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1074
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
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