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§ 1005 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

mündliche oder schriftliche;

§ 1005

Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.