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Art. 2 § 56 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

§ 56.

(1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.

(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201413