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Art. 2 § 52 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 52.

Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195948