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Art. 2 § 46 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

3. Abschnitt

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Pflichten des Verantwortlichen

§ 46.

Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195942