vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 35 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

5. Abschnitt

Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

§ 35.

(1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der diesem zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40262694

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)