5. Abschnitt
Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
§ 35.
(1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der diesem zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40262694
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)