vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Übergangsbestimmung

§ 34.

(1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134228

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)