3. Abschnitt
Allgemeines Behördenzuständigkeit
§ 30
Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
3. Abschnitt
Allgemeines Behördenzuständigkeit
§ 30
Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.
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