Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26.
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
- 1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
- 2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40229868