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§ 26 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

§ 26.

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

  1. 1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
  2. 2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40229868