Tragung des Aufwandes
§ 24
Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Tragung des Aufwandes
§ 24
Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)