Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 13
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
- 1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
- 2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.