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§ 13 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

§ 13

Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

  1. 1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
  2. 2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

    nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.