Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 13.
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
- 1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
- 2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
- nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40048823
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