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Artikel 9 Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Artikel 9

Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.

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