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Artikel 9 Patientencharta (Bund – Kärnten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Abschnitt 3

Recht auf Achtung der Würde und Integrität

Artikel 9

(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.

(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.

(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, daß eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.

Schlagworte

Intimsphäre

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10001573

Dokumentnummer

NOR12017311

alte Dokumentnummer

N1199914867O

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