Abschnitt 3
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Artikel 9
(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, daß eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
Schlagworte
Intimsphäre
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017311
alte Dokumentnummer
N1199914867O
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