Artikel 6
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017308
alte Dokumentnummer
N1199914864O
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