Abschnitt 9
Schlußbestimmungen
Artikel 34
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Kärnten erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017336
alte Dokumentnummer
N1199914892O
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