Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, daß schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017330
alte Dokumentnummer
N1199914886O
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