Abschnitt 1
Grundsätzliches
Artikel 2
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017304
alte Dokumentnummer
N1199914860O
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