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§ 31 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen Durchführungsbestimmungen

§ 31.

(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe wie Beamter, Bediensteter, Dienststellenleiter und dergleichen beziehen sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Personen; das heißt, die betreffenden Bestimmungen sind geschlechtsneutral auf alle Personen anzuwenden, auf die jeweils alle normierten Voraussetzungen unbeschadet des Geschlechts zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017277

alte Dokumentnummer

N1199914248O