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Artikel 3 Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 3

Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.

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