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Artikel V Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – Niederösterreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1998

Artikel V

AUFGABEN DER NATIONALPARKVERWALTUNG

(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus dem Niederösterreichischen Nationalparkgesetz, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere:

  1. 1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III;
  2. 2. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und der Pflanzen dienen;
  3. 3. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement, die Besucherlenkung) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
  4. 4. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Beobachtung (Monitoring), zur fachlichen Beratung kann die Gesellschaft bei Bedarf einen Wissenschaftlichen Beirat einrichten;
  5. 5. die Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Thayatal auswirkenden Maßnahmen;
  6. 6. die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit.

(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft

  1. 1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung einstimmig zu beschließen sind,
  2. 2. jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Jahresabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,
  3. 3. den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
  4. 4. die Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen.

Schlagworte

Informationsarbeit, Bildungstätigkeit, Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016659

alte Dokumentnummer

N1199810795W

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